Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen für multimediale Produktionen

1. Allgemeines

1.1. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Helly Hanzen Production auf Erschaffung eines multimedialen Werkes untersteht den nachfolgenden Bestimmungen, sofern für den Einzelfall nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Ergänzend kommt das Werkvertragsrecht des Obligationenrechts (Art.363 – 379 OR) zur Anwendung. Die nachfolgenden Bestimmungen gehen im Falle eines Widerspruches zuden gesetzlichen Regeln vor.

1.2. Die Helly Hanzen Production ist berechtigt, für die Erschaffung des Werkes die Mithilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen. Sie bleibt dem Kunden für die sorgfältige und Vertragsgemäße Erfüllung jederzeit verantwortlich.

1.3. Die Helly Hanzen Production verpflichtet sich zu absolutem Stillschweigen über alle ihr im Rahmen mit der Vertragsabwicklung zugänglich gemachten Unterlagen, Informationen, Objekte etc. Diese Geheimhaltungspflicht setzt sich auch über die Beendigung des vorliegenden Vertrages hinaus auf unbestimmte Zeit fort. Die Helly Hanzen Production verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht auf Mitarbeiter und für die Vertragsabwicklung beigezogene Dritte unbeschränkt zu übertragen.

1.4. Der Kunde verpflichtet sich, der Helly Hanzen Production alle zur Erfüllung des Vertrages notwendigen und erbetenen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig abzugeben, die notwendigen Genehmigungen und Berechtigungen zu erteilen sowie die Helly Hanzen Production mit allen für die Vertragserfüllung notwendigen Handlungen zu unterstützen.

  1. Werklohn2.1. Die Helly Hanzen Production unterbreitet dem Kunden für das von ihm gewünschte Werk eine auf dem Gesamtkonzept (Konzept, Exposé, Drehbuch) basierende Richtofferte. Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Gültigkeit dieser Richtofferte 3 Monate. Der Werklohn bestimmt sich nach dieser Richtofferte, wobei die Helly Hanzen Production an die offerierten Konditionen während 12 Monaten ab Auftragserteilung gebunden bleibt. Der Werklohn gilt als genehmigt, sofern er den Richtpreis unter Berücksichtigung der allenfalls veränderten Konditionen nicht mehr als 10 % überschreitet.2.2. Im Werklohn nicht inbegriffen sind:a. Mehrkosten, verursacht durch nachträgliche oder während der Realisationsphase, vom Kunden gewünschte oder akzeptierte Änderungen des Gesamtkonzepts.

    b. Direkt beim Kunden anfallende Aufwendungen und Kosten durch Videoaufnahmen oder andere Tätigkeiten in seinem Betrieb, Benützung seiner Infrastruktur, Mitwirkung seiner Mitarbeiter etc.

    c. Gebühren und sonstige Abgeltungen aufgrund von urheberrechtlich oder anderweitig geschützten Werken und Rechten, die in der Produktion verwendet werden und nicht in der Richtofferte enthalten sind. Diese Gebühren und sonstigen Abgaben sind durch den Kunden mit der zuständigen Stellen direkt abzurechnen.

    d. Verpflegungs- und Reisespesen, MwSt, Porti etc. sowie nicht budgetierte Agenturhonorare.

    2.3. Wird nichts anderes vereinbart, so ist der Werklohn je hälftig bei Auftragserteilung und bei Ablieferung zu leisten, zahlbar jeweils innert 20 Tagen netto.

Gewährleistung

3.1. Die Helly Hanzen Production verpflichtet sich, dem Kunden das multimediale Werk – wie imGestaltungskonzept offeriert – in einer dem jeweiligen Trägermedium entsprechenden einwandfreien Qualität zu liefern. Der Helly Hanzen Production steht ein unbeschränktes Nachbesserungsrecht zu.

3.2. Das anlässlich einer Zwischenpräsentation vorgeführte Teilwerk gilt ohne entsprechende Rüge durch den Kunden als genehmigt und für die Weiterverarbeitung als verbindlich.

3.3. Jede weitergehende Gewährleistung als die voranstehend beschriebene, insbesondere eine Haftung für Personenschäden sowie alle weiteren und mittelbaren Schäden, besteht nicht

 Liefertermin

4.1. Liefertermine bedürften zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Helly Hanzen Production. Kann der Liefertermin aus einem von der Helly Hanzen Production zu verantwortenden Grund nicht eingehalten werden, so setzt der Kunde der Helly Hanzen Production nach Ablauf des vereinbarten Termins eine angemessene Nachfrist, mindestens aber 14 Tage. Ist die Helly Hanzen Production auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht in der Lage, das vom Kunden bestellte multimediale Werk zu liefern, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

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